AGB
Teilnahmebedingungen fürs Gewinnspiel am Dohlennest "Dance on Snow"
Allgemeine Teilnahmebedingungen
Der Vertragspartner, bzw. das Mitglied des Vereins, hat über seine Fähigkeiten und Erfahrungen im Snowboardsport bei Trainingsbeginn wahrheitsgemäß und umfassend aufzuklären. Er hat selbstständig für eine dem Stand der Snowboardtechnik angemessene und den äußeren Bedingungen entsprechende Ausrüstung Sorge zu tragen und dafür aufzukommen. Ebenfalls hat er den Verein Flow on Snow über seinen Gesundheitszustand und allfällige Leiden, welche die Ausübung des Snowboardsports beeinträchtigen oder bei Ausübung dieses Sportes akut werden können, aufzuklären. Weiteres, behält sich der Snowboardverein das Recht vor, bei Leiden und Beeinträchtigungen von einem allenfalls geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, bzw. das Mitglied des Vereins, wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Snowboardverein keinesfalls irgendwelche Medikamente oder nötige Nahrungsmittel aus medizinischer Notwendigkeit verabreichen darf. Sollte derartiges nötig sein und der Gast ist wegen seines Alters oder aus sonstigen Gründen hierzu nicht in der Lage, dann muss eine Betreuungsperson sich im unmittelbaren Nahbereich aufhalten oder beim Training mitfahren.
Vor Beginn des Snowboardtrainings ist durch den Vertragspartner selbstständig die entsprechende technische Überprüfung der Ausrüstung durch eine Fachmännische Beratungsstelle (Snowboard- Werkstatt oder Verleih, Trainer von "Flow on Snow") zu veranlassen. Für Schäden jeglicher Art, die dem Vertragspartner aus einer nicht fachmännischen oder nur unzureichend durchgeführten Überprüfung, Einstellung oder Wartung seiner Ausrüstung entstehen, haftet der Snowboardverein in keinem Fall. Jeder Vertragspartner ist für die technische Sicherheit und Mängelfreiheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich und hat für daraus entstehende Schäden selbst aufzukommen. Insbesondere kann der Snowboardverein dem Vertragspartner die Teilnahme am Kurs mit einer die Sicherheit gefährdenden oder mangelhaften technischen Ausrüstung solange untersagen, bis der Vertragspartner die Behebung des Mangels veranlasst hat, ohne dass dem Vertragspartner Ansprüche auf Minderung des Entgelts für versäumte Unterrichtseinheiten zukommen.
Die Gruppeneinteilung sowie Einstufung nach dem Können des Vertragspartners bei den Camps erfolgt durch den Snowboardverein. Sollte eine Rückstufung eines Teilnehmers erforderlich sein, so hat der Vertragspartner diese Entscheidung zu befolgen. Andernfalls ist der Snowboardverein "Flow on Snow" zur umgehenden Vertragsauflösung berechtigt, ohne dass der sich vertragswidrig verhaltende Vertragspartner zur Rückforderung des geleisteten Entgelts berechtigt ist.
Anweisungen Snowboardvereins hat der Vertragspartner strikt und genau zu befolgen und einzuhalten. Die Missachtung von Anweisungen und Ermahnungen berechtigt den Verein zur umgehenden Vertragsauflösung. Weiters berechtigt eine Beeinträchtigung des Vertragspartners durch Alkohol und/oder Drogen zur umgehenden Vertragsauflösung durch den Snowboardverein "Flow on Snow" In all diesen Fällen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Entgelts.
Verkleinert sich bei den Camps die Anzahl der Gruppenmitglieder auf weniger als drei Personen, so behalten sich die Ski- & Snowboardschulen in Tirol und so auch der Verein "Flow on Snow" das Recht vor die Unterrichtsstunden entsprechend zu reduzieren. Der Grund dafür ist, dass daher mehr zeitliche Aufmerksamkeit pro Person zur Verfügung steht.
Haftungsbestimmungen
Dem Vertragspartner, bzw. dem Mitglied des Vereins "Flow on Snow" wird der Abschluss einer Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Auslandskrankenversicherung dringend empfohlen. Der Snowboardverein haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich für Schäden, welche mit der Tätigkeit des Snowboardsportes in Zusammenhang stehen und die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Entsprechende Haftpflichtversicherungen seitens des Snowboardvereines bestehen. Darüber hinaus haftet der jeweilige Snowboardverein "Flow on Snow" in keinem Fall, wenn sich der Vertragspartner unter Missachtung der Anweisungen, der FIS Regeln, der Snowpark Regeln, sonstiger gesetzlicher Anordnungen oder Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen am Körper verletzt, Schäden erleidet oder Schäden jeglicher Art verursacht.
Reklamationen
Allfällige Reklamationen und Beschwerden sind vom Vertragspartner persönlich vor Ort bekannt zu geben, um rasche Abhilfe zu ermöglichen und die Erbringung der Dienstleistung weiterhin zu ermöglichen. Nimmt der Vertragspartner sein Beschwerderecht nicht unverzüglich, jedenfalls nicht bis Ende der Dienstleistungserbringung wahr, so können auch etwaige Ansprüche auf Minderung des Entgelts nicht mehr berücksichtigt werden. Sonstige Ansprüche gegen den Snowboardvereins sind jeweils spätestens vier Wochen nach Entstehen oder Kenntniserlangung des Anspruchsgrundes schriftlich (Brief oder eingescannt, mit Unterschrift) geltend zu machen und zu begründen.
Rücktritt
Für Einzeltrainings gilt, dass ein Rücktritt vom Vertrag bis spätestens 14 Tage vor Trainingsbeginn ohne Anfall einer Stornogebühr möglich ist. Erfolgt die Stornierung hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt, so ist der Snowboardverein berechtigt, den vereinbarungsgemäßen Tarif im Ausmaß eines vollen Tagessatzes zu verlangen bzw. bei Buchung eines halben Tages oder stundenweise den jeweils hierfür geltenden anteiligen Tages- bzw. Stundensatz zu verrechnen.
Für Gruppentrainings ist eine Rückerstattung bereits erbrachter Zahlungen nur bei Unfall oder Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attests möglich. Der rückzuerstattende Betrag wird auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen für diesen Zeitraum neu berechnet. Der Gesamtbetrag wird dadurch verringert, es können sich dabei aber die Tagessätze erhöhen. Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Trainingstermin oder bei Rücktritt während einer laufenden Dienstleistung erfolgt keine Rückerstattung.
Bei witterungsbedingten Trainingsausfällen (Höhere Gewalt) wird das geleistete Entgelt seitens des Snowboardvereines nicht zurückerstattet, der Verein wird sich jedoch um einen beidseitig möglichen Ersatztermin bemühen.
Im Trainingsbeitrag sind die Kosten der Benützung der Liftanlagen grundsätzlih nicht enthalten. Grundsätzlich trägt der Trainingsteilnehmer als Vertragspartner sämtliche Kosten für die Benützung aller Aufstiegshilfen. Aufgrund von Partnerschaften mit der Axamer Lizum, kann es zu Ermäßigungen an ausgewählten Tagen kommen. Für durch Ausfälle der Seilbahn- und Liftanlagen entfallene Trainingszeiten leistet der Snowboardverein keinen Ersatz.
Sicherheit
Die Trainingsteilnehmer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für alle Teilnehmer während den Snowboardtrainings Helmpflicht besteht. Darüber hinaus haben sich die Kursteilnehmer Kenntnis über den Inhalt und die Anwendung der gängigen FIS und Snowpark-Regeln zu verschaffen und diese einzuhalten.
Mutmaßliche Einwilligung bei Handlungsunfähigkeit – Sollte ein Teilnehmer in einer akuten Notsituation nicht in der Lage sein, eine informierte Entscheidung zu treffen (z.B. Bewusstlosigkeit, Schockzustand), behält sich der Verein das Recht vor, Rettungsmaßnahmen gemäß der mutmaßlichen Einwilligung nach österreichischem Recht (§ 1104 ABGB) einzuleiten. Dies gilt insbesondere, wenn eine sofortige Rettung notwendig ist, um das Leben oder die Gesundheit des Teilnehmers oder der Gruppe zu schützen. Rettungsmaßnahmen, wie das Hinzuziehen der Bergrettung oder der Einsatz eines Hubschraubers, dürfen nur dann gegen den ausdrücklichen Willen eines Teilnehmers eingeleitet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit besteht und der Teilnehmer die Situation aufgrund fehlender Fachkenntnisse oder Handlungsunfähigkeit nicht korrekt einschätzen kann. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und erfolgen ausschließlich zum Schutz des Teilnehmers und der Gruppe.
Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl
Erfüllungsort ist der Ort der zentralen Niederlassung des Snowboardvereines "Flow on Snow". Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das am Sitz der zentralen Niederlassung des Vereins örtlich und sachlich in Betracht kommende Gericht zuständig. Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des gesamten Rechtsgeschäftes nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzten, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächstem kommt. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.